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Dogsitter, Zeitungsausträger, Eisverkäufer - Ferienjobs und was zu beachten ist

Ob und wie lang Jugendliche arbeiten dürfen, hängt von ihrem Alter ab. Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren gilt dabei das Jugendarbeitsschutzgesetz: Danach dürfen Schülerinnen und Schüler unter 13 Jahren generell keine Arbeit annehmen. Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren dürfen maximal zwei Stunden pro Tag und auch nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, die noch vollschulzeitpflichtig sind, dürfen entsprechend dem Jugendarbeitsschutzgesetz in den Ferien maximal 20 Arbeitstage im Jahr, bei nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht über 40 Stunden die Woche beschäftigt werden. Grundsätzlich muss die Arbeitszeit zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr am Abend liegen. Eine Tätigkeit an Wochenenden oder Feiertagen ist in der Regel verboten. Außerdem benötigen die jungen Jobber mehr Freizeit als Erwachsene: Zwischen den Arbeitsphasen müssen Jugendliche mindestens zwölf Stunden frei haben. Wer dagegen als Schüler volljährig, also über 18 Jahre alt ist, darf bei einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung, wie zum Beispiel bei einem Ferienjob, maximal 50 Tage im Jahr oder bei einer Fünf-Tage-Woche zwei Monate am Stück arbeiten. Bei den auszuführenden Tätigkeiten darf es sich bei Minderjährigen nach der Kinderarbeitsschutzverordnung auch nur um leichte, ungefährliche und wenig oder nicht physisch beziehungsweise psychisch belastende Tätigkeiten handeln. Typische Arbeiten sind beispielsweise das Austragen von Prospekten, Katalogen und Zeitungen, aber auch Arbeiten im privaten Umfeld wie Rasenmähen, Babysitten, Tiere oder Pflanzen betreuen sind erlaubt. Nicht gestattet sind dagegen Tätigkeiten bei starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm. In Sachen Steuern führen Ferienjobber seit 1. Januar 2013 ihre Steuern nicht mehr über die Lohnsteuerkarte, sondern über das sogenannte ELStAM-Verfahren ab. Beim Lohnsteuerjahresausgleich kann man sich dann die entrichteten Steuern vom Finanzamt zurückholen. Sozialabgaben wie Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung müssen bei einem Ferienjob vom Arbeitnehmer nicht geleistet werden, sofern die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird. In einigen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch geringe Abgaben leisten.
Infos der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Ferienjobs Jugendarbeitsschutzgesetz und Kinderarbeitsschutzverordnung Broschüre „Klare Sache“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
 

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