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Foto: Fotolia; Dan Race

Nebenjobs in der Ferienzeit: Schüler können ihr Taschengeld aufstocken und wertvolle Erfahrungen sammeln

Ob Jugendliche in den Ferien arbeiten dürfen, hängt rechtlich betrachtet in erster Linie von ihrem Alter ab. Dabei gilt für Jugendliche unter 18 Jahren das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses besagt, dass Personen unter 13 Jahren generell nicht arbeiten dürfen, auch nicht in den Ferien. Sind die Jugendlichen 13 und 14 Jahre alt, dürfen sie täglich bis zu zwei, in der Landwirtschaft bis zu drei Stunden arbeiten. Jedoch müssen die Eltern vorher zustimmen und es dürfen auch nur leichte Arbeiten verrichtet werden. Dazu zählen unter anderem das Austragen von Zeitungen, Botengänge, Babysitting, Nachhilfeunterricht, Pflanzen- oder (Haus-)Tierversorgung. Diese Tätigkeiten dürfen jedoch nicht zwischen 18:00 Uhr und 8:00 Uhr ausgeübt werden. Arbeiten, die die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen beeinträchtigen, dazu führen, dass sie dem Unterricht nicht mehr folgen können oder sogar einen Schulbesuch unmöglich machen, sind verboten.

Jugendliche zwischen 15 bis zu 18 Jahren, die noch vollschulzeitpflichtig sind, dürfen mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien, höchstens 20 Arbeitstage im Jahr, bis zu acht Stunden am Tag und damit 40 Stunden in der Woche arbeiten. Dabei muss die Arbeitszeit grundsätzlich wochentags zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr liegen. Nachtarbeit, Tätigkeiten am Wochenende oder an Feiertagen sind in der Regel verboten. Auch Überstunden und Akkordarbeit sind nicht erlaubt. Typische Jobs sind unter anderem Kellner oder Küchenhilfe in der Gastronomie, Aushilfe im Supermarkt, Promotionshilfe oder Eisverkäufer.

Bezahlung, Versicherung, Steuern

Auch wenn in Deutschland mittlerweile der Mindestlohn eingeführt wurde, so gilt er nicht automatisch für Ferienjobs. Grundsätzlich haben nur Schüler ab 18 Jahren rechtlichen Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde. Empfehlenswert ist es daher, im Vorfeld genau darauf zu achten, was der Arbeitgeber zahlt und gegebenenfalls einen Lohn vertraglich festzuhalten.

Während ihres Ferienjobs sind die Jugendlichen ab ihrem ersten Arbeitstag bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert. Der Schutz gilt auch für den direkten Weg zu Arbeit und zurück nach Hause. Wer als so genannter Minijobber arbeitet, ist in der Regel von der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht befreit; der Verdienst darf aber 450 Euro pro Monat nicht überschreiten. Wichtig ist auch, sich als von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Verdienen Ferienjobber mehr als monatlich 450 Euro, kann die Arbeit dennoch versicherungsfrei bleiben, wenn dies von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Dagegen sind Schulabgänger, die zwischen Schulabschluss und Ausbildung oder Studium noch ein wenig Geld verdienen wollen, versicherungspflichtig.

Steuern aus einer Ferienjobtätigkeit können dann fällig werden, wenn der daraus resultierende Lohn über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag von 735 Euro brutto liegt. Über eine Einkommensteuererklärung kann man aber vom Finanzamt im nächsten Jahr die Erstattung der gezahlten Steuern beantragen. Dafür benötigt der Arbeitgeber vom Ferienjobber allerdings eine elektronische Lohnsteuerkarte.

Was sonst noch wichtig ist

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die IHK Schwaben raten dazu, vor dem ersten Arbeitstag im Ferienjob einen Vertrag mit dem Arbeitgeber abzuschließen, in dem Eckdaten der Beschäftigung schriftlich festgelegt sind. Dazu zählen unter anderem Aufgaben, Arbeitszeiten und Entlohnung.

Ferienjobs sind mehr als ein mehrwöchiges Engagement zum Geldverdienen. Sie sind ein Türöffner und eine Chance, grundlegende Erfahrungen in der Berufswelt zu sammeln sowie erste Kontakte zu möglichen Ausbildungsbetrieben zu knüpfen.

Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Klare Sache - Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung“  
Internetjobbörse für Schüler www.schuelerjobs.de  
Arbeitsheft unseres Schulservices „Mein Schülerpraktikum“

 

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